Umzug in eine Pflegeeinrichtung

Umzug in eine Pflegeeinrichtung

Betreuungspersonen von Menschen mit Demenz unterscheiden grundsätzlich drei Stadien im Verlauf der Krankheit: den Zeitpunkt der Diagnose, den Zeitpunkt ab dem Pflegebedarf benötigt wird und den Zeitpunkt ab dem die Person nicht mehr Zuhause leben kann. Es ist schwer sein zu entscheiden, wann der richtige Zeitpunkt für den Umzug in ein Pflegeheim gekommen ist. Darüber hinaus kann es auch problematisch sein, wenn die Person nicht umziehen will und es nicht versteht bzw. sich nicht an Schwierigkeiten, die mit dem zuhause wohnen verbunden sind, erinnert. Bei dieser Entscheidung kann es hilfreich sein, über folgende Punkte selbst nachzudenken bzw. sich mit anderen Personen darüber auszutauschen:

  • Ist die Person in Sicherheit, wenn sie weiterhin zu Hause lebt?
  • Besteht ein Risiko für die Gesundheit des/der BetreuerIn oder für die Gesundheit der Person mit Demenz?
  • Liegt der Pflegebedarf der Person über den körperlichen Fähigkeiten der Betreuungsperson?

Wenn Sie die Entscheidung für die Person treffen, müssen Sie alle Aspekte berücksichtigen, sowohl die negativen Aspekte wie z. Bsp. die Ablehnung eines Pflegeheims, als auch die positiven Aspekte für die Person mit Demenz.
Mit zunehmendem Alter steigt die Wahrscheinlichkeit, dass alle Menschen pflegebedürftig werden. Wenn der persönliche Pflegebedarf nicht mehr durch mobile Sozialdienste abgedeckt werden kann, sollte die Möglichkeit einer Unterbringung in einem Senioren oder Pflegeheim angedacht werden. Bei der Aufnahme in ein Pflegeheim gilt der Grundsatz der Freiwilligkeit, d.h. die Person kann nur mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung aufgenommen werden. Je nach Institution muss ein schriftlicher Antrag gestellt, dem die persönlichen Unterlagen sowie Dokumente über den Pflegebedarf (ärztliche Zeugnisse etc.) und Offenlegung der finanziellen Situation beifügt werden sollte.

Kann eine Person den Heimvertrag aufgrund von Zustimmungsunfähigkeit nicht mehr selbst unterzeichnen, sind neben der Bestellung eines Vormunds für diese einmalige Angelegenheit folgende Lösungen möglich: Bestellung oder Bevollmächtigung einer anderen Person (Verwalter, Verwandter) durch das Vormundschaftsgericht. Das Vormundschaftsgericht ersetzt die Unterschrift der/s Betroffenen. Es ist ratsam, den Heimvertrag und ein ärztliches Attest in der Gerichtsverhandlung vorzulegen.

Bei der Beantragung um Aufnahme in ein Pflegeheim ist es nicht notwendig, Pflegegeld in einer bestimmten Höhe zu erhalten. Ein diesbezüglicher Antrage kann auch dann erst gestellt werden, wenn (noch) kein Pflegegeld oder wenn nur ein Pflegegeld der Stufe 1 oder 2 erhalten wird (gilt nur für Wien). Zur Finanzierung der Pflege kann das Einkommen inklusive Pflegegeld herangezogen werden. Reicht dies nicht aus, um die Kosten zu decken, wird unter bestimmten Voraussetzungen ein Kostenzuschuss nach dem Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsgesetz des jeweiligen Bundeslandes gewährt. In einem solchen Fall verbleiben 20 Prozent der Pension, die Sonderzahlungen sowie 45,20 Euro als monatliches Taschengeld vom Pflegegeld.

Erkundigen Sie sich also rechtzeitig über alle notwendigen Schritte bei der jeweiligen Heimverwaltung!

Konkrete Anlaufstellen finden Sie im Artikel "Anlaufstellen"

Hier finden Sie ein Verzeichnis aller Heime in Österreich: https://www.ig-pflege.at/service/heime/